Rauchmeldervorschriften

Die Hessische Bauordnung § 13 Abs. 5 schreibt vor, dass spätestens bis zum 31.12.2014 in bestehenden Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure jeweils  über einen Rauchmelder verfügen müssen. In Neubauten sind Rauchmelder sofort zu installieren.

Rauchmelder müssen so eingebaut, angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Im Regelfall sind pro Wohnung mindestens drei Rauchwarnmelder erforderlich.

Einmal jährlich muss der Rauchwarnmelder gemäß gesetzlicher Vorgabe DIN 14676 gewartet werden.