Eine bundesgesetzliche Verordnung; Sie regelt die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz (im Betrieb!) und betrifft sowohl alle Arbeitsgeräte (auch Arbeitsmittel genannt), als auch alle druckführenden Bauteile (Druckgeräte). Diese werden überwachungsbedürftige Anlagen genannt. Die Verordnung gilt nicht für den Bereich des Transportes (siehe weiter unten) oder für Nachfüllflaschen.
Sie gilt überall dort, wo Anlagen und Einrichtungen wirtschaftlichen Zwecken dienen oder Beschäftigte gefährdet werden können.
Sie gilt nicht im Privatbereich oder in Bereichen, in denen es keine Arbeitnehmer gibt, z. B. bei Ein-Personen-Betrieben.
Die Betriebssicherheitsverordnung ist auf jeden Fall bei Vorhandensein von Beschäftigten (Hausmeister etc.) anzuwenden, da hier die Geräte sowohl Arbeitsmittel, als auch überwachungsbedürftig sind. Bei Nichtvorhandensein von Beschäftigten (siehe nachstehend).
In jedem Fall der Arbeitgeber, bei überwachungsbedürftigen Anlagen immer auch der Betreiber, selbst wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Feuerlöscher enthalten druckführende Bauteile und fallen daher als überwachungsbedürftige Anlagen unter diese Verordnung. Darüber hinaus befinden sich Feuerlöscher oftmals im Arbeitsbereich und sind daher auch Arbeitsmittel.
Bei Arbeitsmitteln werden die Eignung, die Montage oder Gefahren durch Benutzung überprüft (§10 BetrSichV). Bei der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen werden sicherheitstechnische Prüfungen beschrieben, und zwar Prüfungen vor Inbetriebnahme (am Aufstellort) und wiederkehrende Prüfungen (§§14 und 15 BetrSichV).
Arbeitsmittel werden durch befähigte Personen geprüft die in der Lage sind, Gefährdungen zu erkennen und zu beurteilen. Dieses können Brandschutz- oder Sicherheitsfachkräfte sein.
Normalerweise werden die vorher genannten Prüfungen standardmäßig durch Sachverständige (Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS ) genannt), durchgeführt. Für bestimmte Bauteile und Behälter (z.B. tragbare Aufladelöscher) darf dieses auch ein Nicht-Sachverständiger übernehmen. Diese Personen werden befähigte Person genannt.
Diese Personen müssen über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung sowie eine zeitnahe Tätigkeit in diesem Bereich verfügen und können nach entsprechender Ausbildung die Qualifikation der befähigten Person erlangen. Gloria Kundendienstmitarbeiter sind i. d. R. befähigte Personen.
Hierbei handelt es sich um zugelassene Überwachungsstellen, die entsprechend Geräteund Produktsicherheitsgesetz GPSG durch die Bundesländer benannt werden. Dies sind z. B. TÜV, DEKRA.
Nichts! Die Feuerlöscherprüfung muss richtigerweise Instandhaltung nach DIN 14406-4 heißen und wird, wie bisher, nach dieser Norm durch Sachkundige durchgeführt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Funktionsfähigkeit und der Einsatzbereitschaft des Gerätes (vergleichbar dem Ölwechsel beim KFZ). Sicherheitstechnische Prüfungen dienen ausschließlich der Sicherheit und sind darüber hinaus, also zusätzlich durchzuführen (vergleichbar dem TÜV beim KFZ).
Ja, der genaue oder günstigste Zeitpunkt ist aufgrund der GLORIA Prüfanweisung oder der Drehscheibe zu ermitteln.
Ja, für überwachungsbedürftige Anlagen sind Fristen festgelegt.
Eine solche Prüfung besteht, unabhängig davon, ob sie durch befähigte Personen oder ZÜS durchgeführt wird, aus einer Ordungsprüfung und einer technischen Prüfung. Eine Ordnungsprüfung ist die Kontrolle der Beschriftung und Kennzeichnung, der Normkonformität oder Übereinstimmung mit dem Baumuster, aber auch eine Prüfung der Aufstellbedingungen am Einsatzort (z.B. Belastungen, Umwelteinflüsse etc.). Eine technische Prüfung ist grundsätzlich eine intensive Innenprüfung des Behälters und eine Kontrolle der weiteren Ausrüstungsteile. Bei Zweifeln an der Weiterverwendbarkeit kann eine Druckprüfung zusätzlich durchgeführt werden, diese wird jedoch bei tragbaren Feuerlöschern sehr unwirtschaftlich sein.
Die Betriebssicherheitsverordnung legt fest, dass hier der Arbeitgeber Fristen und Umfang der Prüfung in der Gefährdungsbeurteilung festlegt. Bestandteile der Prüfung können sein: Gefährdungen durch das Gerät oder das Umfeld oder aus deren Wechselwirkung (z. B. falsches Löschmittel, ungünstige Anbringung, keine Mitarbeitereinweisung etc.)
Aufladelöscher müssen nach Ablauf von 5 Jahren sicherheitstechnisch geprüft werden, aber nur oder erst dann, wenn sie nach Ablauf dieser Frist neu befüllt werden. Dauerdrucklöscher müssen spätestens nach 5 Jahren geprüft werden, aus kundenfreundlichen Gründen sollte dieses daher im 4. Jahr bei der turnusmäßigen Instandhaltung mitgemacht werden.
Diese müssen nach Ablauf von 5 Jahren sicherheitstechnisch geprüft werden, aber nur oder erst dann, wenn sie nach Ablauf dieser Frist neu oder nachgefüllt werden. Diese Prüfung soll, lt. Gloria Anweisung, bei 2 kg–Löschern, und muss bei 5 oder 6 kg Löschern die zugelassene Überwachungsstelle ZÜS machen.
Nein, bei allen Pulver-, und Nasslöschern mit Innenbeschichtung kann diese Druckprüfung bei Vorhandensein eines einwandfreien Behälters entfallen. Nur bei Kohlendioxid-, oder Nasslöschern mit Alubehälter muss nach 10 Jahren bei Nach-, bzw. Neufüllung eine Druckprüfung durchgeführt werden.
Nein, die bisherigen Verfahren und Prüfungen für Dauerdrucklöscher sind ersatzlos gestrichen.
Diese Verordnung gilt bereits seit 1.1.03 und trat am 31.12. 07 endgültig in Kraft. Alte Regelungen durften nur noch bis 30.12.07 angewandt werden. Ältere Geräte sind vom Betreiber spätestens ab 31.12. 07 entsprechend der neuen Regelung zu bewerten und auf die neuen Fristen umzustellen.
Ja, dieses ist in § 19 BetrSichV der Verordnung gefordert. Allerdings gibt es kein Muster für einen solchen Bericht, auch Inhalt und Form sind frei wählbar. Daher kann dieser Prüfbericht mit dem Instandhaltungsbericht nach DIN 14406-4 verknüpft werden. GLORIA hat ein Musterprüfbericht erstellt. (Abt. KDD)
Für Feuerlöschgeräte in den Gloria Anweisungen zu diesem Thema; im Internet in Kürze auf der GLORIA Homepage (geschlossener Bereich) bzw. unter www.druckgeraete-online.de.